Osteopathische Behandlungen sind prinzipiell private Leistungen.
Die Abrechnung erfolgt nach dem Heilpraktiker-Gebührenverzeichnis (GebüH). Eine Vielzahl an Krankenkassen beteiligt sich inzwischen mit einem Zuschuss an den Behandlungskosten. Eine
Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse könnte sich daher gegebenenfalls lohnen. Sie erhalten für die Behandlungen eine Privatrechnung auf Basis des GebüH und begleichen diese direkt bar oder per
EC-Karte in der Praxis. Aber auch eine Überweisung des Rechnungsbetrages ist möglich. Gegebenenfalls können Sie Ihre Rechnungen dann an Ihre Krankenkasse weiterleiten.
Hierbei erfolgt keine Abrechnung nach Zeiteinheit, sondern leistungsbezogen. Die Osteopathie ist keine Wellness-Dienstleistung, die einem starren Zeitrahmen unterliegt. Die im folgenden gelisteten Preisdarstellungen sind aus diesem Grund keine Pauschalbeträge, sondern dienen der Orientierung, da sich jede Behandlung und Leistung individuell gestaltet. Auf Wunsch erläutere ich Ihnen gerne, wie der endgültige Rechnungsbetrag für Ihre Behandlung zustande kommt.
Die Dauer einer osteopathischen Behandlung ist individuell und abhängig vom Gesundheitszustand des Patienten. Sie bewegt sich in der Regel zwischen 40 und 60 Minuten. Der Rechnungsbetrag liegt zwischen 65,00€ – 100,00€.
Sind Sie zum ersten Mal zu einer Behandlung in der Praxis wird der Termin als Erstaufnahme gehandelt und es werden für Sie 60-70 Minuten eingeplant. Somit bleibt mir als Therapeut genügend Raum, um eine vollständige Anamnese in vertrauensvoller und ruhiger Atmosphäre zu erheben, Ihre Krankengeschichte zu durchleuchten und eine ausführliche Untersuchung durchzuführen. Im Anschluss erfolgt eine Befund-orientierte osteopathische Behandlung. Die Kosten für die Erstaufnahme liegen aufgrund der zusätzlichen oben genannten Leistungen mit 80,00€ – 120,00€ etwas höher als für einen normalen Behandlungstermin.
Die Behandlung von Säuglingen und Kindern ist in der Regel kürzer und dauert zwischen 30 und 60 Minuten. Wie lange behandelt werden kann ist immer vom Gemütszustand des Kindes abhängig und wird von mir flexibel gehandhabt. Die Kosten für eine pädiatrische Behandlung belaufen sich auf 65,00€ – 120,00€.
Über die Zahlungsmodalitäten können wir zusammen ganz offen vor der ersten Sitzung sprechen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wir sind eine Termin-Praxis und Termine werden ausschließlich vor Ort, telefonisch, per E-Mail oder TermineOnline vereinbart.
Weiterhin gelten folgende Regelungen:
Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen
Mittlerweile übernimmt eine Vielzahl an gesetzlichen Krankenkassen, vor allem die Betriebskrankenkassen, anteilig die Kosten für eine osteopathische Behandlung. Dabei legt in Deutschland die Krankenkasse selbst fest, ob und in welchem Umfang die Leistung erstattet wird.
Um die Bedingungen für eine Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse zu klären, sprechen Sie am besten vor Beginn der ersten Behandlung mit Ihrem gewählten Vertreter. Eine Übersicht der
Krankenkassen, welche osteopathische Leistungen anteilig erstatten finden Sie hier:
Kostenerstattung GKV Osteopathie
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen
Üblicherweise fordern die Krankenkassen für eine mögliche Kostenübernahme der osteopathischen Behandlung ein Privatrezept oder eine formlose Empfehlung eines Arztes ein. Der Therapeut sollte
ebenfalls Voraussetzungen erfüllen:
er soll einem osteopathischen Berufsverband angehören können und eine qualifizierte Osteopathie-Ausbildung mit einer festgelegten Stundenzahl an Unterrichtsstunden vorweisen
können.
Ich erfülle alle nötigen Voraussetzungen und bin bei den gängigsten Krankenkassen gemeldet.
Kostenübernahme für Privatversicherte
Sind Sie privat krankenversichert empfiehlt es sich auch hier vorerst die Modalitäten einer Erstattung mit ihrer Krankenkasse zu klären. Im Regelfall werden die Kosten für eine osteopathische
Behandlung durch einen Heilpraktiker nach GebüH erstattet. Die Erstattung ist natürlich abhängig von dem bei Ihrer Versicherung gewählten Tarif und ausschließlich eine Vertragsleistung zwischen
Ihnen und der privaten Krankenversicherung.
Auch Patienten mit einer privaten Zusatzversicherung für Leistungen des Heilpraktikers können die Behandlungskosten ganz oder teilweise erstattet bekommen. Hier existiert meist ein Pauschalbetrag im Jahr.
§ 615 BGB:
“Schaden muss ersetzt werden, wenn Bemühung
für Ersatz zu sorgen erfolglos war.
Strafankündigung ist verdeckte Vertragsstrafe und somit nicht zulässig.”